Unter einer betriebsbedingten Kündigung versteht man im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, also in Betrieben mit zusammengerechnet mehr als 10 Vollzeitstellen, eine ordentliche Kündigung, die auf einer Veränderung im Unternehmen des Arbeitgebers beruht. Rechtmäßig kann diese sein, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung zu einem Stellenüberhang führt. In der ersten Stufe ist diese unternehmerische Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Bedeutsam sind hierbei deren Zustandekommen und eine etwaige Willkürlichkeit. Sollte sich danach ein Überhang an Arbeitskräften geben, wäre in der zweiten Stufe die Sozialauswahl durchzuführen, wofür die Sozialdaten (Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten sowie gegebenenfalls eine Schwerbehinderung) der Arbeitnehmer entscheidend sind. Zu kündigen ist der sozial stärkere Mitarbeiter, also der jüngere, kürzer beschäftigte mit den kleinsten Unterhaltspflichten. Die Rechtsprechung billigt dem Arbeitgeber daneben zu, bestimmte Leistungsträger mit besonderen Qualifikationen, Fähigkeiten oder Erfahrungen aus der Sozialauswahl herauszunehmen, sofern diese für das Unternehmen des Arbeitgebers bedeutsam sind.
So knapp die vorstehenden Beschreibungen sind, ist deren Umsetzung für den Arbeitgeber in der Realität schwierig, so dass Fehler zu unwirksamen Kündigungen führen, die häufig den Weg für Verhandlungen über Abfindungszahlung eröffnen.
Auch die Formalien der Kündigung werden . Zudem ist in Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, dieser nicht nur anzuhören, sondern ordnungsgemäß anzuhören. Auch hier gilt: selbst wenn alle anderen Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung gegeben sind, ist sie schon dann unwirksam, wenn die Betriebsratsanhörung fehlerhaft war.
In jedem Fall sollte bei Zugang einer Kündigung möglichst frühzeitig eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch genommen werden, um die Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Schritte gegen die Kündigung einzuleiten.